Sparten

 

Der Verein

Info Vorstand Kontakt Satzung Mitglied-<br>schaft

Am 15.07.1920 wurde der "Arbeiter Turn- und Sportverein Werra Laubach" mit 25 echten Turnern gebildet. Auch eine Kinderabteilung mit 18 Kindern gab es zu dieser Zeit schon. Nach der zwischenzeitlichen Auflösung während des 2. Weltkrieges wurde am 01.03.1947 der Sportbetrieb wieder aufgenommen.

In den folgenden Jahren wurden weitere Vereinssparten gebildet, im Dorfgemeinschafthaus geeignete Trainingsmöglichkeiten geschaffen und 1953 an der Werra unter der Autobahn ein neuer Sportplatz eingeweiht. 1995 feierte der TSV sein 75-jähriges Bestehen mit einem großen Sportfest.

Inzwischen ist der Sportverein auf ca. 260 Mitglieder angewachsen, für ein Dorf wie Laubach mit 400 Einwohnern eine beachtliche Leistung.

1. Vorsitzende(r)

Gaby Schuster
+49 5541 33341
Tränkeweg 20
34346 Hann. Münden
Email

2. Vorsitzende(r)

Wolfgang Schütte
0176-57927016
Heinrich-Pforr-Str. 2
34346 Hann. Münden
Email

Kassierer(in)

Phillip Rodewald
Phillip Rodewald
+49 5541 3476230
+49 176 31197891
Buschweg 7
34346 Hann. Münden
EmailFacebook

Schriftführer(in)

Manuela Börner
+49 5541 34385
Tränkeweg 22
34346 Hann. Münden
Email

Jugendleiter(in)

Phillip Rodewald
Phillip Rodewald
+49 5541 3476230
+49 176 31197891
Buschweg 7
34346 Hann. Münden
EmailFacebook

 

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Satzung des TSV Werra Laubach e. V.

  1. Name und Sitz des Vereins

    Turn- und Sportverein „Werra“ Laubach e.V. in Hann. Münden, Ortsteil Laubach, Landkreis Göttingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind: schwarz, rot, gelb.

  2. Zweck, Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Sportarten Fußball und Turnen und der im Rahmen der Trainingsbetriebe und allgemein sportlichen Vereinsarbeit betrieben Leichtathletik, Hallenspielen, Gymnastik, Tischtennis, die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

    Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Interessen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  3. Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in:

    • passive Mitglieder
    • aktive Mitglieder
    • Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  4. Aufnahme

    Jede Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme wird durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung vorgenommen. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Jugendlichen ist die Einwilligungserklärung der Eltern oder des Vormunds notwendig. Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit.

  5. Rechte und Pflichten

    Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder besitzen ein uneingeschränktes Stimmrecht. Dieselben können also zu allen Ämtern des Vereins gewählt werden.

    Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach der Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

  6. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    • durch Tod
    • durch Austritt aus dem Verein
    • durch Ausschluss aus dem Verein

    Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Anzeige erfolgen und wird am Ende des laufenden Vierteljahres rechtswirksam. Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

    Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich des Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder durch ein ordentliches Gericht ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, können auf  Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte am Verein. Es bleibt jedoch dem Verein für die Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen bis einschließlich des Monats, in dem der Ausritt oder der Ausschluss rechtswirksam wird, haftbar.

    Sämtliches in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.

  7. Beiträge

    Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt alljährlich die Jahreshauptversammlung fest. Beim Wechsel der Mitgliedschaft vom außerordentlichen zum ordentlichen Mitglied wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag wird einmalig durch Abbuchung oder durch Überweisung auf das Vereinskonto entrichtet.

    Zuviel gezahlte Beträge sind auf Verlangen des Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen zurückzuzahlen. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabschnitten zu erheben.

    Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss nicht geltend gemacht werden, ausgenommen sind die an den Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte.

    Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der nochmaligen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. Bei besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigen.

    Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so kann durch die Post der fällige Beitrag erhoben werden. Entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei Zahlungsrückstand von zwei Quartalen kann der Ausschluss aus dem Verein vorgenommen werden, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie deren evtl. gerichtlichen Beitreibung vorbehält.

  8. Vermögen

    Für alle Verbindlichkeiten aus dem Verein haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

  9. Abstimmungen

    Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse werden mit der Mehrheit auf JA und NEIN lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    Es wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

  10. Wahlen

    Gewählt wird schriftlich oder geheim oder offen durch Erheben der Hand. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen wahlberechtigten abgegeben worden sind.

    Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 sind von den in § 12 aufgeführten Organen des Vereins anzuwenden.

  11. Niederschrift

    Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen in Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Versammlung bzw. Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen sind. Die Abstimmung- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.

    Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist spätestens in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung von den Mitgliedern zu genehmigen.

  12. Organe des Vereins

    1. die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung)

    2. die Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung)

  13. Jahreshauptversammlung

    Im ersten Monat eines Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder statt. Der Termin derselben muss 10 Tage vorher bekannt gegeben worden sein. Die Einladung wird durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder oder öffentliche Bekanntmachung vorgenommen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen drei Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein.

    Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind

    1. der Jahresbericht des Vorsitzenden, der Spartenleiter, evtl. der Ausschussvorsitzenden

    2. der Rechnungsbericht und der Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

    4. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse

    5. Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühren (siehe § 7)

    6. Anträge

    Die Versammlungsleitung obliegt während der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse dem von der Versammlung gewählten Vereinsmitglied, das auch die einzelnen Wahlvorschläge für die Neuwahl der Versammlung unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser wieder den Vorsitz und leitet die Durchführung der noch ausstehenden Wahlen.

    Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die bei der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliche Einverständniserklärung für die ihnen zugedachte Wahl vorliegt.

  14. Der Vorstand

    Der engere bzw. geschäftsführende Vorstand besteht aus

    • dem 1. Vorsitzenden,

    • dem 2. Vorsitzenden,

    • dem Schriftführer,

    • dem Kassierer und

    • dem Jugendleiter.

    Zum erweiterten Vorstand gehören noch die Spartenleiter und Ausschussmitglieder.

  15. Vorstandswahlen

    Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes findet alle drei Jahre und die Wahl der Spartenleiter und etwaiger Ausschüsse jährlich in der Jahreshauptversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig.

    Für ein während der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied des Vorstandes hat die darauf folgende Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied wiederum auf drei Jahre gewählt.

    Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder möglich.

    Das Mindestalter des Jugendleiters und der Jugendausschussmitglieder muss mindestens 18 Jahre betragen.

  16. Befugnisse des Vorstandes

    Der Vorstand vertritt des Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

    Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt jedoch, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.

    Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes.

    Er beruft den Vorstand ein, so oft die Geschäftslage dieses erfordert. Eine unverzügliche Einberufung hat zu erfolgen, wenn dieses drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

    Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung ergehen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.

    Dem Jugendwart obliegt die die Arbeit der Jugendabteilung des Vereins. Er lenkt und überwacht die Arbeiten seiner Mitglieder und vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand.

    Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Versammlung eine Niederschrift gemäß § 11 aufzunehmen.

    Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht entsprechend dem Haushaltsplan zu erstatten. Er nimmt ferner alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu leisten.

    Der Vorstand ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

    Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

  17. Ausschüsse

    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsgeschäfte Ausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

    Die Bildung folgender Ausschüsse ist möglich:

    1. Spielausschuss
    2. Jugendausschuss
    3. Veranstaltungs- und Kulturausschuss
    4. Sportplatzausschuss
    5. Ältestenratf) Kassenprüfer
    6. Pressewartbsp; h) Sozialwart

    Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse (a – h) wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie wählt auch die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse. Ersatzwahlen tätigt die Mitgliederversammlung.

  18. Kassenprüfer

    Alljährlich werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder 3 Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet, gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Durch laufende Revision der Vereinskasse (Bücher, Beleg und Geldmittel) haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch – und Kassenführung des Vereins zu orientieren. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchführung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

  19. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

  20. Verbandszugehörigkeit

    Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und als solcher dem Deutschen Fußballbund e.V. als Mitglied an. Ferner ist der Verein über seine Tischtennisabteilung Mitglied im Tischtennis-Verband Niedersachsen e.V. sowie Mitglied im Deutschen Tischtennisverband.

    Der Austritt aus diesen Verbänden kann nur durch Dreiviertel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Der Verein ist ferner Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der durch allgemeine sportliche Arbeit bedingten Fachverbände.

  21. Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann jederzeit vorgenommen werden, wenn ¾ der Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich geben.

    Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fließt das Vereinsvermögen dem Vereinskrankenhaus Münden zu.

  22. Inkrafttreten der Satzung

    Die vorstehende Satzung enthält die Bestimmungen laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 13. Januar 1990.

    Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. November 1989 wurde aufgehoben.

Laubach, den 13. Januar 1990

Der Jahresbeitrag im TSV Werra Laubach e. V. gehört zu den niedrigsten im gesamten Kreis. Er beträgt derzeit

  • 6,00 € im Monat für aktive Tischtennisspieler und Fußballer über 18 Jahre
  • 4,00 € im Monat für Erwachsene
  • 3,00 € im Monat für Jugendliche
  • 11,00 € im Monat für Familien (2 Erwachsene + alle Kinder)

und wird halbjährlich per Abbuchung eingezogen (36,00€/ 24,00€ / 18,00€ / 66,00€).

Für einen Eintritt in den Verein benutzen Sie bitte das Anmeldeformular am Ende der Seite und übergeben es ausgefüllt und unterschrieben an den oder die 1. Vorsitzende(n) oder die jeweiligen Spartenleiter.

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