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Im Jahr 2008 wurde der Feuerwehrverein Laubach e.V. noch unter dem alten Vereinsnamen „Feuerwehrkameradschaft Laubach e.V.“ gegründet.

Ziel der Vereinsgründung im Jahr 2008 war die saubere Trennung von Dienstbetrieb in der Freiwilligen Feuerwehr und den von der Feuerwehr ausgerichteten Veranstaltungen. Zeitgleich wurde der Förderverein der Feuerwehr Laubach e.V. gegründet. Dieser Verein hatte die Aufgabe der Förderung des Brandschutzes, des Feuerlöschwesens, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes sowie der Jugendarbeit in der Stadt Hann. Münden, Ortsteil Laubach.

Im Laufe der Jahre wurde allerdings festgestellt das die Verwaltung zweier Vereine auf Dauer zu aufwendig ist, so dass wir uns im Jahr 2013 dazu entschlossen haben, diese beiden Vereine zusammenzulegen.

Entstanden ist durch eine neue Namensgebung und eine entsprechende Satzungsänderung der „Feuerwehrverein Laubach e.V.“

Die Aufgaben wurden unter dem Punkt „Förderung des Feuerwehrwesens“ sowie „Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach“ zusammengefasst.

Momentan sind in unserem Verein 85 Laubacher(innen) aktiv. Die Mitglieder gestalten die Veranstaltungen des Feuerwehrvereins mit oder ermöglichen durch ihre Mitgliedsbeiträge die Anschaffung von Ausbildungs- oder Einsatzmaterialien, die nicht von der Stadt Hann. Münden für unsere Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

1. Vorsitzende(r)

Michael Noll
+49 5541 904700
+49 160 96700588
Hüttenhof 9
34346 Hann. Münden
Email

2. Vorsitzende(r)

Frank Weiß
+49 5541 33865
+49 171 5312178
Laubacher Straße 74
34346 Hann. Münden
Email

Kassierer(in)

Marc Rosemeier
+49 5541 32737
+49 171 7419670
Uhleneike 15
34346 Hann. Münden
Email

Schriftführer(in)

Carsten Roß
+49 5541 9992086
+49 160 8026088
Hergraben 17
34346 Hann. Münden
Email

Beisitzer

Meik Baumann
+49 5541 999542
+49 163 1564797
Waschbergweg 23
34346 Hann. Münden
Email
Lutz Börner
+49 5541 34385
+49 162 2810927
Tränkeweg 22
34346 Hann. Münden
Email
Rüdiger Kulle
+49 5541 6774
+49 171 7461517
Burckhardtstraße 56
34346 Hann. Münden
Email
Daniel Menz
+49 5541 32246
+49 173 5243055
An der Schlede 13
34346 Hann. Münden
Email
Marc Rosemeier
+49 5541 32737
+49 171 7419670
Uhleneike 15
34346 Hann. Münden
Email
Carsten Roß
+49 5541 9992086
+49 160 8026088
Hergraben 17
34346 Hann. Münden
Email

 

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Beiträge im Feuerwehrverein Laubach e.V.

Beiträge aktuell (Stand 2015)
Feuerwehrmitglieder & ihre Familie Jahresbeitrag:
Mitglieder der Feuerwehr (aktiv & passiv) 24,00 €
Familienbeitrag (inkl. Ehegatten und Kinder) 36,00 €
Jugendliche bis 18 Jahre 12,00 €
Fördernde Mitglieder & ihre Familie
Förderndes Mitglied: 36,00 €
Familienbeitrag (inkl. Ehegatten und Kinder): 48,00 €
Jugendliche bis 18 Jahre 12,00 €
Kinder unter 14 Jahre 0,00 €
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder 0,00 €

Satzung des Feuerwehrvereins Laubach e.V.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Laubach e. V.“
    Der Verein hat seinen Sitz in Hann. Münden, Ortsteil Laubach.
    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

  2. Vereinszweck

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens und der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach.

  3. Mitglieder

    Mitglieder des Vereins können sein:

    • Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    • ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    • Mitglieder der Jugendfeuerwehr
    • Fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Laubach und des Vereins

    Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehrmannanwärter (SB)
    Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstlei­stende besondere Verdienste erworben haben.

  4. Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. (sh. § 12 Abs. 1 Buchstabe h)

  5. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.

    Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur zum Ende eines Jahres schriftlich erklären. Die Erklärung muss spätestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Bei­tragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Ent­scheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

  6. Mitgliedsbeiträge

    • Der Verein erhebt für jedes Mitglied einen Beitrag
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.
    • Förderndes Mitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.
    • In Härtefällen kann durch den Vorstand Beitragsfreiheit gewährt werden.
    • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  7. Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. Der Vorstand,
    2. Die Mitgliederversammlung.
  8. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

      1. dem/der Vorsitzenden,
      2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      3. dem/ der Schriftführer/in
      4. dem/der Kassenwart/in.
    2. Als Beisitzer gehören ferner dem Vorstand an, sofern sie nicht bereits eines der o.g. Vorstandsämter innehaben:

      1. der/die Ortsbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hann. Münden, Ortsfeuerwehr Laubach ( kurz: Freiwillige Feuerwehr Laubach)
      2. der/die stellv. Ortsbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach
      3. der/die Jugendfeuerwehrwart/in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach (soweit vorhanden)
      4. der/die Schriftführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach
      5. der/ die Gruppenführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach
      6. der/die Gerätewarten/innen der Freiwilligen Feuerwehr Laubach
      7. der/ die Sicherheitsbeauftragte/r der Freiwilligen Feuerwehr Laubach
    3. den Mitgliedern der Ausschüsse.

    Die unter Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, die unter Nr. 3 genannten Vorstandsmitglieder auf ein Jahr. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Amtszeit der unter Nr. 2 richtet sich nach der Amtszeit in der Freiwilligen Feuerwehr Laubach.
    Die Vorstandsmitglieder zu Nrn. 1 und 3 können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Mitglieder zu Nr. 2 müssen für den Rücktritt die Regelungen in der aktiven Wehr beachten.

  9. Zuständigkeit des Vorstands

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
    8. Feststellung von Härtefällen gem. §6 Abs. 3

    Der Verein wird durch die/den 1. Vorsitzende/n und durch die/den 2. Vorsitzende/n im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die 2. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden.
    Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  10. Sitzung des Vorstands

    Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  11. Kassenführung

    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen aufgebracht.
    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 1 Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  12. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
    2. Genehmigung der Jahresrechnung,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    9. Wahl von Ausschüssen
    10. Beschluss über Vorlagen des Vorstands

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Nach Möglichkeit im 1. Quartal des Geschäftsjahres. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt wird.

    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Tagesordnung sollte mindestens folgende Punkte beinhalten:

    1. Feststellung der Tagesordnung,
    2. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Jahreshauptversammlung,
    3. Bericht über die Mitgliederentwicklung,
    4. Bericht des/der 1. Vorsitzenden,
    5. Kassenbericht,
    6. Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung und ggf. Wahl der Kassenprüfer/innen,
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

    Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.
    Abstimmungen, außer Wahlen bei mehr als einem Vorschlag, werden offen durchgeführt. Wird jedoch von einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied schriftliche Abstimmung beantragt, so ist diese auch durchzuführen.
    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

  14. Ehrungen

    An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

    1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
  15. Feiern und Jubiläen

    Feiern und Jubiläen des Vereins sollen sich nach dem Gründungsjahr der Freiwilligen Feuerwehr Laubach richten.

  16. Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins dem Zweck zugeführt, der in einer Mitgliederversammlung bestimmt wird.

  17. Inkrafttreten und Eintragung

    Die Satzung tritt am 2.2.2013 in Kraft.
    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.02.2013 einstimmig beschlossen.
    Die Satzung wird dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

Laubach, den 2. Februar 2013

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